Padoan Deutschland GmbH Willicher Damm 117 . 41066 Mönchengladbach
Tel. +49 (0)2161 82122-0

AGB

Geschäftsbedingungen der Padoan Deutschland GmbH

Für unsere Leistungen in Bezug auf Verkaufsgeschäfte, Montagen und Reparaturarbeiten liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde:

1.Allgemeine Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage aller Geschäfte zwischen uns und dem Besteller. Sie gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos vornehmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ferner für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unserer Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Geschäft bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben. Eine Verpflichtung unsererseits besteht aber, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Der Besteller haftet für die Rechtmäßigkeit der Benutzung für die an uns eingesandten technischen Pläne und Unterlagen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Besteller von uns zugesandte Konstruktionsunterlagen nicht an Dritte weiterzugeben.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher MWST und werden in EURO gestellt. Erfolgt die Lieferung ab Werk des Herstellers, so verstehen sich die Preise ab Werk.

4. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

Erfüllungsort für die Leistung ist unser Werk. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Evtl. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.

Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Lieferfrist

Von uns genannte Lieferfristen gelten nur annähernd. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Daneben haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug

a) auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Vertragsverletzung oder

b) einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.

Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug oder Nichterfüllung nicht auf einer von  uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gewährleistung

(1)Erkennbare Mängel der Ware oder Werkleistungen, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen, Montagemängel sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Besteller unverzüglich nach Ablieferung der Ware durch schriftliche Anzeige bei uns zu rügen. Zeigt der Besteller innerhalb dieser Zeit keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.

(2)Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistung auftretende Mängel. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.

(3)Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir unentgeltlich nach unserem Ermessen unterliegender Wahl mangelhafte Teile ausbessern oder ersetzen, die innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung werden von uns in angemessener Frist nach Eingang der Benachrichtigung über den Fehler ausgeführt. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises ( Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn sich die jeweilige Zusicherung nach Ihrem Sinn und Zweck lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt, kann der Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte Schadensersatz nur wegen des Mangels an der gelieferten Ware verlangen. Daneben haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf

a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder

b) einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

unsererseits beruhen. Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zu Last fällt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise tretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.

(4)Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Sollte dennoch eine Haftung in Betracht kommen, so gelten dafür die obigen Regeln für Qualitätsmängel entsprechend.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Zahlungen sofort fällig. Wir können die Ausführung weiterer Geschäfte von vorheriger Zahlung abhängig machen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ,sowie die Aufrechnung durch den Besteller sind ausgeschlossen, soweit die Forderungen des Bestellers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Eigentumsvorbehalt

Grundsätzlich gilt verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung unserer Ansprüche als vereinbart.

(1)Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche an den Besteller, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

(2)Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware unserer Ansprüche gemäß (1) dient.

(3)Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.

(4)Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß (1)- (3) vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungs- und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

(5)Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechnungen an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen , die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

(6)Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß (2) und/oder (3) oder zusammen mit anderen weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß (5) nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

(7)Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

9. Haftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziff.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens sowie auf Grund zwingender Normen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt. Soweit Schadensersatzansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies in gleichem Umfang auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz in Mönchengladbach. Für die Geltendmachung aller Ansprüche, auch aus Wechsel und Schecks wird Mönchengladbach als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

11. Datenspeicherung

Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass wir mit Beginn der Geschäftsverbindung Daten des Bestellers speichern.

12. Teilwirksamkeit

Ist ein Teil dieser Bestimmungen unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig. Die unwirksamen Bestimmungen gelten in gesetzlich zulässigem Umfang weiter, und zwar so, dass der wirtschaftliche Zweck der betroffenen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird. Soweit es zur Erreichung des genannten Zweckes erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, eine entsprechende Ergänzung des Vertrages zu vereinbaren.

Stand Mai 2018

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